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   BFH, 05.11.2001 - IX B 92/01   

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https://dejure.org/2001,1406
BFH, 05.11.2001 - IX B 92/01 (https://dejure.org/2001,1406)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2001 - IX B 92/01 (https://dejure.org/2001,1406)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2001 - IX B 92/01 (https://dejure.org/2001,1406)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Darlehen - Bauträgervertrag - Rücknahme eines Angebotes

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Finanzierung Eigentumswohnung - Scheitern - vergebliche Werbungskosten

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbungskosten bei gescheitertem Bauvorhaben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbungskosten trotz geplatzten Mietwohnungserwerbs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Abziehbarkeit von aufgrund eines Darlehensvertrages zu leistenden Zahlungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung auch bei Nichtzustandekommen des Bauträgervertrages

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Werbungskosten sind nach missglückter Immobilieninvestition noch abziehbar? (IBR 2003, 1130)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
    Schuldzinsenabzug für Baudarlehen
    Darlehensaufnahme bei Eheleuten

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 139
  • NZM 2002, 1035
  • BB 2002, 137
  • BB 2002, 339
  • DB 2002, 180
  • BStBl II 2002, 144
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.03.1997 - IX R 29/93

    Schuldzinsen, die auf die Zeit zwischen Kündigung und Auseinandersetzung im

    Auszug aus BFH, 05.11.2001 - IX B 92/01
    Die Entscheidung im Streitfall sei als Weiterführung des BFH-Urteils vom 4. März 1997 IX R 29/93 (BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610) zu betrachten.

    Auf das BFH-Urteil in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 lasse sich die Auffassung des FG nicht stützen.

    Von dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat indessen bereits mit seinem Urteil in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 gelöst.

    Die entstandenen Aufwendungen waren weiterhin durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit veranlasst (Urteil in BFHE 183, 75, 77, BStBl II 1997, 610, letzter Absatz).

    Auch hier haben die Kläger, nachdem sie das Scheitern des Bauprojekts erkannt hatten, sich --ähnlich wie die Steuerpflichtigen im Fall des Urteils in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610-- aus der vertraglichen Bindung gelöst, um die Höhe der vergeblich aufgewandten Kosten zu begrenzen, hatten aber die zur Einkunftserzielung eingegangenen noch offenen Verpflichtungen zu erfüllen und versuchten --vergeblich-- die ihnen gegenüber dem Bauträger zustehenden Rechte durchzusetzen.

  • BFH, 01.08.1989 - IX R 17/86

    Anforderungen an die Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 05.11.2001 - IX B 92/01
    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug von Aufwendungen versagt, die nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht geleistet worden sind und der Beendigung der Einkünfteerzielung dienen oder sie verhindern sollen (BFH-Urteil vom 1. August 1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94).

    Das FG sei insbesondere von den BFH-Urteilen vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und in BFH/NV 1990, 94 abgewichen.

    Allerdings hat der erkennende Senat Verzugszinsen, die nach dem Rücktritt vom Immobilienkauf angefallen waren, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen, weil die entscheidende Ursache für die Entstehung der Zahlungsverpflichtung in der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht bestehe; der Zusammenhang mit der früher geplanten Einkünfteerzielung werde durch den --wenn auch unfreiwilligen-- Entschluss zur Aufgabe dieser Absicht überlagert (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 94).

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 05.11.2001 - IX B 92/01
    Das FG sei insbesondere von den BFH-Urteilen vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und in BFH/NV 1990, 94 abgewichen.

    Die Vorentscheidung widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des BFH, nach der eine für die vorzeitige Darlehensrückzahlung angefallene Vorfälligkeitsentschädigung, die geleistet wird, um ein Grundstück vertragsgemäß lastenfrei übereignen zu können, nicht als Werbungskosten abziehbar ist (BFH-Urteil in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).

  • BFH, 12.10.1995 - IX R 115/90

    Schuldzinsen für ein veräußertes Haus für die Zeit der Kaufpreishinterlegung

    Auszug aus BFH, 05.11.2001 - IX B 92/01
    Die Rechtsprechung, nach der Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Grundstücks entfallen, nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind (zuletzt BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208), ist im Streitfall nicht einschlägig.
  • BFH, 15.11.2005 - IX R 3/04

    Vergleichszahlung wegen des Rücktritts vom Vertrag und Prozesskosten als vorab

    Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie --nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat-- tätigt, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen (BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 74/00, BFH/NV 2003, 752, unter II. 3.).
  • FG Brandenburg, 26.10.2005 - 4 K 787/02

    In Zusammenhang mit der Aufhebung eines Vertrags über den Erwerb eines

    Hatte der BFH in seiner früheren Rechtsprechung bereits jede Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als ausreichend angesehen, um den Werbungskostenabzug zu versagen (BFH, Urteile vom 15. Dezember 1981 VIII R 107/79, BStBl. II 1982, 495; vom 29. November 1983 VIII R 160/82, BStBl. II 1984, 307; vom 01. August 1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94, unter 2. der Gründe), gilt dies nach seiner neueren Rechtsprechung dann nicht mehr, wenn der Steuerpflichtige nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht seine bisherige - einkünfterelevante - Tätigkeit fortführt (so BFH in BStBl. II 1997, 610, unter 2. der Gründe; BFH, Beschluss vom 05. November 2001 IX B 92/01, BStBl. II 2002, 144).

    Erfüllt der Steuerpflichtige mithin die Verpflichtungen, die er bereits vor Aufgabe seiner Einkünfteerzielungsabsicht eingegangen ist, und nimmt er die Rechte wahr, die sich aus Verträgen ergeben, die er vor der Aufgabe seiner Einkünfteerzielungsabsicht abgeschlossen hat, kann er nicht nur die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die sich aus der vorstehend genannten Pflichtenerfüllung ergeben (Kredit- bzw. Bereitstellungszinsen), sondern auch solche Aufwendungen, die wirtschaftlich erst nach Aufgabe seiner Einkünfteerzielungsabsicht entstanden sind (so z.B. eine Nichtbezugsentschädigung, die erst nach der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht entstehen kann, vgl. BFH in BStBl. II 2002, 144).

    Ausgeschlossen ist der Werbungskostenabzug jedoch auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung (BFH in BStBl. II 1997, 610; in BStBl. II 2002, 144), wenn der Steuerpflichtige keine Verpflichtungen aus Verträgen erfüllt, die er vor der Aufgabe seiner Einkünfteerzielungsabsicht eingegangen ist, sondern nur solche Pflichten erfüllt, die er erst nach der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht eingegangen ist.

    Würde man den Begriff "Fortführung der Tätigkeit", insbesondere die Erfüllung noch offener Verpflichtung und Wahrnehmung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Rechte, hingegen weiter fassen, so wären kaum Fälle denkbar, in denen eine Fortführung der Tätigkeit zu verneinen wäre; denn die jeweils streitige Aufwendung ließe sich zumindest entfernt stets als Erfüllung einer noch offenen Verpflichtung ansehen und würde damit als Fortführung der Tätigkeit im Sinne der oben genannten neueren BFH-Rechtsprechung (in BStBl. II 1997, 610; in BStBl. II 2002, 144) angesehen werden können.

    In diesem Sinne haben zwar auch Teile der Literatur die neuere BFH-Rechtsprechung als Änderung bzw. Aufgabe der älteren Rechtsprechung gewertet und befürworten einen umfassenden Abzug von Werbungskosten, die nach der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht entstehen (so Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Anm. 111; Blümich/Thürmer, EStG, § 9 Rz. 163; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz. B 226, die jeweils erst im BFH-Beschluss in BStBl. II 2002, 144, der die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde betrifft, eine Lockerung bzw. Aufgabe der Rechtsprechung sehen; Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 9 Rz. 232; Valentin in EFG 2004, 720).

    Wäre aber in der neueren Rechtsprechung des BFH (in BStBl. II 1997, 610; in BStBl. II 2002, 144) tatsächlich eine Aufgabe der früheren Rechtsprechung (in BStBl. II 1982, 495; in BStBl. II 1984, 307; in BFH/NV 1990, 94) zu sehen, würde dies nicht erklären, weshalb der BFH den Werbungskostenabzug im Fall der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht nicht schon dann zulässt, wenn ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer Einkunftsart zumindest entfernt besteht, sondern für den Werbungskostenabzug fordert, dass der Steuerpflichtige seine zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit fortführt (so BFH in BStBl. II 2002, 144).

  • BFH, 07.06.2006 - IX R 45/05

    "Aufgabeaufwendungen" als vorab entstandene Werbungskosten

    Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige --nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat-- etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen (BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144, m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    a) Die streitige Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt: Die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht, wenn sie --wie im Streitfall-- durch die Veräußerung einer mit dem Darlehen finanzierten Immobilie veranlasst ist, ebenso wie andere Veräußerungskosten nach der Rechtsprechung des BFH mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang (BFH-Urteile in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, und vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126, sowie BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).
  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

    Die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht, wenn sie --wie im Streitfall-- durch die Grundstücksveräußerung veranlasst ist, ebenso wie andere Veräußerungskosten mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang (Urteile des BFH vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126, und vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595; Beschluss des BFH vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).
  • BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15

    Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter

    Demgemäß können grundsätzlich auch Bereitstellungszinsen und Zahlungen für die Nichtabnahme eines Darlehens als Werbungskosten abzugsfähig sein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).

    Sie sind nicht etwa durch den Entschluss veranlasst, die Einkünfteerzielung aufzugeben, sondern (noch) durch die ursprüngliche (nicht realisierbare) Absicht, ein Vermietungsobjekt zu erwerben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; vgl. auch BFH-Urteil vom 21. November 2013 IX R 12/12, BFH/NV 2014, 834 allgemein zu Aufwendungen, die erforderlich sind, um sich aus einer gescheiterten Immobilieninvestition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen).

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01

    Wann sind Schuldzinsen als Werbungskosten absetzbar?

    Die Abziehbarkeit von Schuldzinsen allein von der Fälligkeit des Kaufpreises abhängig zu machen, ist indes unzutreffend, wie sich schon daran zeigt, dass auch vor Fälligkeit des Kaufpreises geleistete Geldbeschaffungskosten und Bereitstellungszinsen Werbungskosten sind (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1977 VIII R 104/74, BFHE 124, 27, BStBl II 1978, 143; Beschluss des BFH vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).
  • BFH, 12.04.2021 - VIII R 6/18

    Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung

    Es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu den Vermietungseinkünften, weil die Bereitstellungszinsen im Rahmen der Umschuldung zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilie getragen werden (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002, unter II.2.a; zum Werbungskostencharakter von Bereitstellungszinsen vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2016 - IX R 19/15, BFH/NV 2017, 19, Rz 30; BFH-Beschluss vom 05.11.2001 - IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; Senatsurteil vom 13.12.1983 - VIII R 173/83, BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 428, unter II.2.b).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Selbst nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein (vgl. z.B.: BFH vom 5. November 2001 IX B 92/01, BStBl II 2002 S. 144 m.w.N.).

    Damit hat er seine auf die Erzielung von Lohneinkünften begonnene Tätigkeit bei der Hartmann-Gruppe nicht fortgeführt, sondern -- ohne die eingegangenen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in irgendeiner Weise zu erfüllen (siehe dazu z.B.: BFH vom 4. März 1997 IX R 29/93, BStBl II 1997 S. 610; BFH vom 5. November 2001 IX B 92/01, a.a.O.) -- endgültig beendet und dadurch den ursprünglich begründeten Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beseitigt.

  • BFH, 12.07.2006 - IX R 47/05

    Erbbaurecht: Fremdfinanzierung, Aufgabe der Vermietungsabsicht

    Dementsprechend können auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie --nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat-- tätigt, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen (BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 74/00, BFH/NV 2003, 752, unter II. 3.).

    - eine eventuelle Verkaufsabsicht lediglich Ausdruck der Erkenntnis ist, auf Dauer keinen Einnahmeüberschuss aus der (konkreten) Vermietung des Objekts erzielen zu können und sich deshalb der Erwerb des Grundstücks als Maßnahme darstellen kann, um sich aus der Form des bisherigen verlustträchtigen Engagements durch eine dauerhafte Alternative (ohne die Grenzen des bestehen den Erbbaurechts) --z.B. auch durch eine nachhaltige bauliche Umgestaltung des Grundstücks zur Optimierung der Vermietungsmöglichkeiten oder ggf. zur generellen Beendigung des Engagements-- zu lösen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; in BFHE 212, 45, BStBl II 2006, 258).

  • FG Hamburg, 12.12.2003 - VII 307/01

    Einkommensteuerrecht: Vergleichszahlungen für Bauvertrags-Aufhebung sind keine

  • BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00

    Ferienwohnung; VuV

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht einer erworbenen, aufgrund von

  • FG Saarland, 06.02.2004 - 1 V 335/03

    Einkommensteuer; Vereinbarung einer Sofortrente mit betrügerischen

  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2003 - 11 K 52/99

    Prozesskosten aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine zu vermietende

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